Erbrecht in der Türkei
In der Türkei ist das Ehegattenerbrecht dabei im türkischen Zivilgesetzbuch auf zwei Ebenen geregelt. Zunächst einmal fällt dem überlebenden Ehegatten je nach dem Verwandtschaftsgrad der anderen Miterben des Erblassers 1/3 bis ¾ der Erbschaft zu. Darüber hinaus ergibt sich der Erbanspruch aufgrund des gesetzlichen Güterstandes.
Natürlich gibt es auch in der Türkei die Möglichkeit der willkürlichen Erbfolgeregelung. Wie auch in Deutschland hat ein Erblasser in der Türkei nämlich das Recht die gesetzliche Regelung durch ein Testament zu umgehen. Ein derartige Verfügung durch ein Testament ist dabei nur unter der Bedingung gültig, dass der Erblasser testierfähig ist und das Testament selbst verfasst hat.
In der Türkei sind dabei drei Testamentsformen realisierbar, und zwar als öffentliches Testament, eigenhändiges Testament, oder aber als mündliches Testament.
Es ist dabei so, dass durch einen Erbverzichtsvertrag zwischen dem Erblasser und den Erben vereinbart werden kann, dass der Erbe durch eine, oder aber auch ohne Gegenleistung auf seinen Erbanspruch verzichtet, wobei diese Art der Erbfolgeregelung die pflichtteilsberechtigten Erben betrifft. Durch einen derartigen Vertrag werden diese vom Erbe ausgeschlossen.
Darüber hinaus gibt es im türkischen Zivilrecht auch die Möglichkeit der Erbunwürdigkeit.
Die dadurch betroffenen Personen werden vom Erbe ausgeschlossen, wenn sie zum Beispiel den Tod des Erblassers vorsätzlich herbei geführt haben.
Dabei sieht das türkische Zivilrecht auch die Ausschlagung einer Erbschaft vor.
So ist zum Beispiel bei einer vorliegenden Zahlungsunfähigkeit des Erblassers eine ausdrückliche Annahmeerklärung des Erben im Bezug auf die Erbschaft erforderlich.
Internationales Erbrecht wird in der Türkei durch das "Gesetz über das Internationale Privat- und Verfahrensrecht" (kurz: IPRG) geregelt. In Kraft getreten ist dieses Gesetz am 22.11.1982.
