Erbrecht in der Türkei II

Der Tod ist nie ein schöner Anlass. Oftmals ist es aber mit viel Wiedersehensfreude verbunden, aber in der Regel mit vielen Tränen - aber auch zu erben gibt es in der Regel etwas. Es ist dabei so, dass wenn ein in Deutschland lebender Türke verstirbt, das deutsche Erbschaftsrecht zum Tragen kommt. Das heißt zunächst einmal erbeberechtigt sind sein Ehepartner, sowie die Kinder. Darüber hinaus kann ein Erblasser per Testament einen x-beliebigen Erben benennen. Wobei die Ausschüttung des Erbes hier durch die Erben der Erbfolgeregelung auch durch Klage verhindert werden kann.



Unter Umständen kann es aber auch sein, dass ein in Deutschland lebender Türke auch in der Heimat - Türkei - lebende Verwandte mit einer Erbschaft bedacht hat. Bei diesen grenzüberschreitenden Erbfällen sind sowohl rechtliche, als auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.

Derartige grenzüberschreitende Erbfälle gehört dabei heute schon zur alltäglichen Praxis von vielen Anwälte und Steuerberater, sowie der deutschen Behörden, es gibt nämlich Millionen von Menschen, die entweder die türkische, oder die deutsche, oder aber auch beide Staatsbürgerschaften haben.

Wie auch in Deutschland, so ergibt sich nach den Erbrechtliche Bestimmungen der Türkei, bzw. der Gesetzlichen Erbfolgeregelung die Erbberechtigung nach der Reihenfolge des Verwandtschaftsgrades. In der Türkei wird dabei nach dem Parentelsystem, welches sich an das Prinzip der Blutsverwandschaft anlehnt, unterschieden in drei Erbordnungen:
- In die Erben der ersten Ordnung fallen die Abkömmlinge des Erblassers und deren Nachkommen. Neben den ehelichen Kindern werden dabei auch die Adoptiv- und nichtehelichen Kinder mit einbezogen.
- In die Erben der zweiten Ordnung fallen die Eltern des Erblassers.
- In die Erben der dritten Erbordnung fallen dabei Großeltern, sowie deren Abkömmlinge.